AGB:

I. Allgemeines
(1) Mit Abschluss des Liefervertrages, spätestens aber mit der Entgegennahme der Ware bzw. Leistung einer Teilzahlung gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingun­gen als vom Besteller angenommen. Soweit nicht aus­drücklich etwas anderes vereinbart wird, sind diese Bedin­gungen Bestandteil aller zukünftigen Verkäufe und Liefe­rungen an den Besteller.
(2) Einkaufs- und/oder Geschäftsbedingungen des Be­stellers verpflichten uns nicht und gelten als .abgelehnt, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

II. Angebot und Annahme von Aufträgen
(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern kein gegenteiliger schriftlicher Vermerk darin enthalten ist. Dazugehörige Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen, Zeichnungen etc., sind bezüglich Konstruktion, Maß­angaben, Gewichten usw. für uns nicht bindend, es sei denn, dass diese von uns als verbindlich gekennzeichnet sind. Das Eigentums- und Urheberrecht an diesen Unterlagen behalten wir uns vor.
(2) Aufträge werden von uns nur schriftlich oder per Fax angenommen. Mündliche oder telefonische Abschlüsse binden uns nur bei schriftlicher Bestätigung. Ergänzun­gen, Abänderungen, Aufhebungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.

III.   Preisstellung   und   Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise gelten frei Verladung LKW ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und etwaiger Mehrwertsteuer. Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, falls im Auftrag keine andere Zahlungsvereinbarung getroffen wurde.
(2) Die Annahme von Wechseln und Schecks liegt in ,-unserem Ermessen und erfolgt nur zahlungshalber. Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers. Bei Überschreitungen der Zahlungsfrist - maßgebend ist der Eingang der Zahlung bei uns - sind wir zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe, von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank (bzw. dem entsprechenden Leitzins der europäischen Zentralbank) berechtigt, ohne dass es einer besonderen Inverzug-Setzung bedarf.
(3) Eingehende Zahlungen werden von uns auf die älteste fällige Forderung verrechnet.
(4) Nichterfüllung der Zahlungsbedingungen oder Bekanntwerden von Umständen, die die Kreditwürdig­keit des Käufers beeinträchtigen können, berechtigen Uns, ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungs­bedingungen unsere gesamte Forderung sofort fällig zu stellen. Wir können auch diejenige Forderung fällig stellen, für welche wir zahlungshalber Wechsel herein­genommen haben, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Wechsel noch in unserem Besitz befindlich' sind oder zum Diskont bzw. Einzug weitergegeben wurden, sofern der Wechsel vom Bezogenen noch nicht nachweislich eingelöst wurde. Es steht dann in unserer Wahl, ausstehende Lieferungen, insbesondere Teil­lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuliefern, oder, wenn der Besteller mit der Verpflichtung zur sofor­tigen Zahlung in Verzug geraten ist, vom Liefervertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfül­lung zu verlangen.
(5) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrech­nung mit etwaigen Ansprüchen des Bestellers sind ausgeschlossen. Dies gilt auch bei etwa festgestell­ten Mängeln gelieferter Ware.
(6) Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als zwei Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Material­kosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhö­hung unangemessen ist.

IV. Versand und Gefahren Übergang
(1) Bei Versand der Ware geht die Gefahr mit der^ Ver­ladung ab Werk auf den Besteller- über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. -
(2) Die Wahl des Versandweges und der Beförde­rungsart erfolgt mangels besonderer Vereinbarung nach unserem Ermessen unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(3) Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits mit der Meldung der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über. Wir sind berechtigt, die Ware nach unserer Wahl auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern und gegen jedes Risiko versichern zu lassen.

V. Lieferfristen/Verzug
(1) Die mit uns vereinbarten Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger Klarstellung des Auftrages. Sie sind nur als annähernd zu betrachten. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
(2) Höhere Gewalt, sowie Ereignisse, die außerhalb unseres Einflusses liegen, z.B. Fabrikationsstörungen und ausbleibende Rohmaterialzufuhr verlängern die Lieferfrist angemessen. Derartige Ereignisse sind von uns auch während eines vorliegenden Verzuges nicht zu vertreten. Ist aufgrund derartiger Ereignisse eine Lie­ferung in angemessener Frist nicht mehr durchführbar, können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten mit der einzigen Folge, dass geleistete Anzahlungen rückerstattet werden.
(3) Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
(4) Wir geraten nur dann in Verzug, wenn uns der Bestel­ler eine Nachfrist von mindestens 30 Tagen gesetzt hat und diese verstrichen ist.
(5) Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Unmöglichkeit der Leistung und Verzuges werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
(6) Zu Teillieferungen sind wir berechtigt. Sie gelten als teilweise Erfüllung des Vertrages. Insoweit ist ein Rück­tritt des Bestellers ausgeschlossen.

VI. Eigentumsvorbehalt/Forderungsabtretung/Wegnahmerecht
(1) Unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller bestehenden Forderungen unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum als Sicherungseigentum für unsere Saldoforderung.
(2) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehalts­ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Verkäufer hiermit schon jetzt alte Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräu­ßerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird die Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Käufers stehen, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus' der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware vom Verkäufer - nach Verarbeitung/ Verbindung - zusammen mit nicht dem Verkäufer gehören­der Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderungen in Höhe des, Wertes der Vorbehaltsware mit allen Neben­rechten und Rang vor dem Rest ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderun­gen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuzie­hen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Verkäufer, die Forderungen nicht einzuziehen, so­lange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Ver­käufer kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetrete­nen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu­gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
(3) Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehalts­ware nimmt der Käufer für den Verkäufer vor, ohne dass für den Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung. Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehalts­ware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Ver­mengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind die Vertragspartner darüber einig, daß der Käufer dem Verkäufer im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbun­denen, vermischten oder vermengten Vorbehalts­ware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Verkäufer verwahrt.
(4) Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde lie­gende Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlö­sung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.
(5) Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.
(6) Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für uns zu verwahren. Wir sind berechtigt, die Ware auf seine Kosten zu versichern.
(7) Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Besteller untersagt. Er hat uns von Pfändungen und anderen Beeinträchtigungen un­serer Rechte durch Dritte unverzüglich zu unterrichten.
(8) Bei fälliger oder fällig gestellter Forderung (vgl. III, 4) sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware - nach vorheriger vergeblicher Aufforderung zur Herausgabe auch im Wege der Selbsthilfe - in unmittel­baren Besitz zu nehmen. Insoweit verzichtet der Besteller auf das ihm zustehende Hausrecht mit der Maßgabe, dass wir bei der Inbesitznahme wenigstens einen neutralen Zeugen hinzuziehen und die erfolgte Inbesitznahme dem Besteller unter Bekanntgabe des/der Zeugen unverzüglich schriftlich mitteilen.
(9) Rücknahme aufgrund des Eigentumsvorbehaltes oder Ausübung des gesetzlichen Wegnahmerechtes gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

VII. Gewährleistung
(1) Beanstandungen unserer Lieferungen hat der Käufer sofort nach Eintreffen der Ware am Bestim­mungsort - spätestens innerhalb von zwei Wochen - schriftlich mitzuteilen; anderenfalls entfällt jegliche Gewährleistung. Dies gilt nicht für Mängel, die auch bei gründlichster Prüfung nicht feststellbar sind. Hierfür ist die Mängelrüge unverzüglich nach Fest­stellung zu erheben,
(2) Wir sind berechtigt, beanstandete Lieferungen über­prüfen zu lassen* Jegliche Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne unsere ausdrückliche Zustim­mung an der beanstandeten Ware Änderungen vornimmt oder vornehmen lässt. Ebenso befreien uns natürliche Abnutzung, unsachgemäße 'Behandlung, Überlastung, falsche Materialauswahl des Bestellers im Hinblick auf chemische Beanspruchung o.a. von jeglicher Gewähr­leistung.
(3) Liegen nachweisbar Material- und Ausführungsfehler vor, so steht es in unserer Wahl, den Fehler zu beheben, kostenfrei Ersatz des ursprünglichen Liefergegenstandes zu leisten oder - gegen Rücklieferung - eine Gutschrift in Höhe des berechneten Wertes zu erteilen. Darüber-hinausgehende Ansprüche, z.B. Schadensersatz, Er­stattung von Folgeschäden usw., sind ausgeschlossen.
(4) Gewährleistungsansprüche verjähren in 6 Monaten nach Inbetriebnahme, spätestens jedoch in 9 Monaten nach Lieferung der Ware.
(5) Für von uns gelieferte Fremderzeugnisse bzw. für von uns nicht hergestellte eingebaute Teile ist die Gewährleistung zeitlich und inhaltlich erweitert bzw. beschränkt auf diejenigen Ansprüche, die wir gegen­über den Vorlieferanten haben und ohne streitige Aus­einandersetzung durchzusetzen vermögen. Wir sind berechtigt, zur Erfüllung dieser Gewährleistungsverpflichtung unsere Ansprüche gegen Vorlieferanten an den Besteller abzutreten.
(6) Werkszeugnisse, die durch uns oder unsere Vorlieferanten erstellt werden, enthalten die Ergebnisse der angewandten Testverfahren. Es obliegt ausschließ­lich dem Käufer zu prüfen, ob die bestellte und gelieferte Ware nach dem neuesten Stand der Technik für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet ist. Unsere Prospektangaben über Einsatzmöglich­keiten des Materials sind lediglich als unverbindliche Vorschläge zu werten. Eine Gewährleistung des Verkäufers für die Eignung und eine verbindliche Zu­sage für die Verwendbarkeit des Materials für den vorgesehenen Einsatzzweck sind ausgeschlossen.

VIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mölln. Nach unserer Wahl gilt als Gerichtsstand auch der Sitz des Bestellers.

IX. Unwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen und des Kaufvertrages hiervon unberührt.

Stand   1.1.2001